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Europäisches Parlament verabschiedet neue Verpackungsverordnung

Das Europäische Parlament hat seine endgültige Zustimmung zur Reform der europäischen Verpackungsverordnung gegeben. Am 24. April 2024 haben die Abgeordneten den mit dem Rat der Europäischen Union Anfang März 2024 vereinbarten Kompromiss mit 476 Stimmen bei 129 Gegenstimmen und 24 Enthaltungen gebilligt. Die Vertreter der Mitgliedstaaten hatten im März 2024 dem mit dem Parlament ausgehandelten Verordnungstext bereits zugestimmt.
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Die neuen Vorschriften enthalten Ziele für die Reduzierung von Verpackungen (fünf Prozent bis 2030, zehn Prozent bis 2035 und 15 Prozent bis 2040) und verpflichten die Mitgliedstaaten, insbesondere die Menge an Kunststoffverpackungsabfällen zu reduzieren. Bestimmte Arten von Einweg‑Kunststoffverpackungen werden ab dem 1. Januar 2030 vollständig verboten sein. Dies gilt für Verpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse, Verpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in Cafés und Restaurants zum Verzehr angeboten werden, Einzelportionen (etwa Gewürze, Soßen, Sahne, Zucker), kleine Einwegkunststoffverpackungen für Toilettenartikel in Hotels und sehr leichte Kunststofftragetaschen. Damit weniger unnötige Verpackungen entstehen, gilt für Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel künftig, dass der Leerraumanteil höchstens 50 Prozent betragen darf. Hersteller und Importeure müssen außerdem für leichtere Verpackungen mit weniger Volumen sorgen.

Die Recycling-Ziele für 2030 und die Richtziele für 2040 variieren je nach Verpackungsart. Sie gelten für Verpackungen von alkoholischen und alkoholfreien Getränken – mit Ausnahme von Wein, Milch und anderen leicht verderblichen Getränken – von Transport- und Verkaufsverpackungen sowie Sammelverpackungen. Kartonverpackungen sind generell von den Vorgaben ausgenommen. Darüber hinaus werden bestimmte Grenzwerte überschreitender Ewigkeitschemikalien (Per- und Polyfluoralkylsubstanzen, kurz: PFAS) künftig in Verpackungen verboten, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Doch die Verordnung sieht auch Ausnahmen vor. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Verordnung für fünf Jahre von den Recycling-Zielen ausgenommen werden, wenn etwa ein EU-Land die Zielvorgaben vorher übertrifft. Bis 2029 müssen die Mitgliedstaaten die getrennte Sammlung von mindestens 90 Prozent der Einwegplastikflaschen und Metallgetränkeverpackungen pro Jahr sicherstellen.

Bevor die Verordnung in Kraft treten kann, muss sie nun noch vom Rat förmlich angenommen werden. (UV)

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