Damit soll hochverschuldeten Ländern mehr Spielraum für nötige Investitionen gegeben werden, indem es für die Europäische Kommission (KOM) schwieriger wird, ein Defizitverfahren gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, wenn wesentliche Investitionen noch andauern. Gleichzeitig werden nationale Ausgaben für die Ko-Finanzierung von europäischen Finanzprogrammen von der Ausgabenberechnung der Mitgliedstaaten ausgeblendet. Auf der anderen Seite müssen die Mitgliedstaaten ihre Schulden aber schneller wieder abbauen. So müssen Länder mit einer Verschuldung von mehr als 90 Prozent ihres BIP diese um durchschnittlich ein Prozent pro Jahr reduzieren. Sofern die Verschuldung eines Mitgliedstaates zwischen 60 Prozent und 90 Prozent des BIP liegt, müssen sie diese um 0,5 Prozent pro Jahr reduzieren. Liegt das jährliche Defizit eines Landes über drei Prozent des BIP, müsste es in Wachstumsperioden auf 1,5 Prozent gesenkt werden, um einen Ausgabenpuffer für schwierige wirtschaftliche Bedingungen zu schaffen.
Die Texte wurden wie folgt angenommen:
- Verordnung zur Einrichtung der neuen präventiven Komponente des Stabilitäts- und SWP: 367 Ja-Stimmen, 161 Nein-Stimmen, 69 Enthaltungen;
- Verordnung zur Änderung der korrektiven Komponente des SWP: 368 Ja-Stimmen, 166 Nein-Stimmen, 64 Enthaltungen, und
- Richtlinie zur Änderung der Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten: 359 Ja-Stimmen, 166 Nein-Stimmen, 61 Enthaltungen.
Bis zum 20. September 2024 müssen die Mitgliedstaaten der KOM einen ersten nationalen Mehrjahresplan vorlegen, in dem sie ihre Finanzpolitik sowie die Reformen und Investitionen, die sie ab 2025 und mindestens für die vierjährige Laufzeit des Plans durchführen wollen, im Einzelnen darlegen.
Der Rat muss die Vorschriften nun noch formell billigen. Sobald sie angenommen sind, treten sie 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. (YA)