| Landwirtschaftspolitik

EP-Beschlüsse zu neuen genomischen Verfahren und zur GAP

Das Europäische Parlament hat seine Position zum Einsatz neuer genomischer Techniken festgelegt und die geplanten Erleichterungen bei der Gemeinsamen Agrarpolitik gebilligt, um den Verwaltungsaufwand für die Landwirtinnen und Landwirte zu verringern. Der Standpunkt zur den genomischen Techniken wird vom nächsten Parlament weiterverfolgt, während die GAP-Änderungen sofort nach endgültiger Zustimmung des Rates der EU in Kraft treten kann.
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Das Europäische Parlament (EP) hat seinen Standpunkt zu den Regeln für den Einsatz neuer genomischer Techniken (NGTs) am 24. April 2024 bekräftigt. Der von der schwedischen EVP-Abgeordneten Jessica Polfjärd erarbeitete Bericht wurde mit 336 Ja-Stimmen, 238 Nein-Stimmen und 41 Enthaltungen angenommen. Ein Änderungsantrag der Fraktion Die Linke, den Vorschlag der Europäischen Kommission zu NGT abzulehnen, wurde im Plenum abgelehnt. Das nächste Parlament nach den Wahlen im Juni 2024 wird über das weitere Vorgehen in dieser Frage entscheiden müssen. Der Rat der EU hat sich noch nicht zu dem Vorschlag geäußert. Das EP befürwortete den Vorschlag, zwei verschiedene Kategorien und zwei Regelwerke für NGT-Pflanzen einzuführen. NGT-Pflanzen, die als gleichwertig mit herkömmlichen Pflanzen gelten (Kategorie 1), sollen von den GVO-Vorschriften ausgenommen werden. Für alle anderen NGT-Pflanzen (Kategorie 2) sollen künftig strengere Regeln gelten. Die Abgeordneten wollen die Kennzeichnungspflicht für Produkte aus NGT-Pflanzen der Kategorien eins und zwei beibehalten. Außerdem fordern die Abgeordneten ein vollständiges Verbot von Patenten auf jegliche NGT‑Pflanzen, jegliches Pflanzenmaterial und Teile davon sowie auf genetische Informationen und die darin enthaltenen Verfahrensmerkmale.

Darüber hinaus hat des EP im Bereich Landwirtschaft am 24. April 2024 den mit dem Rat erzielten Kompromiss zur Überarbeitung der GAP-Strategieplanverordnung und der horizontalen GAP-Verordnung mit 425 Ja-Stimmen, 130 Nein-Stimmen und 33 Enthaltungen gebilligt. Die Abgeordneten nahmen den Gesetzesentwurf mit den vom Rat vorgeschlagenen technischen Änderungen an. Mit der Überarbeitung der GAP werden die Regeln für drei Umweltauflagen geändert, die Landwirte erfüllen müssen, um Fördermittel zu erhalten. Der Text sieht vor, dass die Mitgliedstaaten mehr Spielraum bei der Anwendung der GAP-Vorschrift haben, den Anteil des Dauergrünlands an der landwirtschaftlichen Fläche im Vergleich zu 2018 über fünf Prozent zu halten (GLÖZ-Standard 1 - „Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“). Um die Verabschiedung der Maßnahmen zu beschleunigen, hat das EP zugestimmt, das Dossier im Rahmen seines so genannten Dringlichkeitsverfahrens zu behandeln. Nach der Genehmigung durch den Rat wird das Gesetz im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt sofort in Kraft.

Bereits am 23. April 2024 hat das EP seine endgültige Zustimmung zur Verlängerung der Liberalisierung von Agrarimporten aus der Ukraine in die EU bis Juni 2025 gegeben. Der Text wurde mit 428 Ja-Stimmen, 131 Nein-Stimmen und 44 Enthaltungen angenommen. Dazu gehören auch Maßnahmen zum Schutz sensibler Agrarsektoren und die Zusage der KOM, bald Gespräche mit der ukrainischen Regierung über eine dauerhafte Lösung aufzunehmen. Nach der neuen Verordnung kann die KOM Maßnahmen ergreifen, die sie für notwendig hält, wenn es aufgrund ukrainischer Importe (beispielsweise Weizen) zu erheblichen Störungen auf dem EU‑Markt oder den Märkten eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten kommt. Sie kann Schutzmaßnahmen für besonders empfindliche landwirtschaftliche Erzeugnisse, wie Geflügel, Eier, Zucker, Hafer, Grütze, Mais und Honig, ergreifen. Übersteigen die Einfuhren dieser Produkte den Durchschnitt der in der zweiten Hälfte des Jahres 2021 sowie in den Jahren 2022 und 2023 verzeichneten Einfuhrmengen, können die Zölle wiedereingeführt werden. Als letzter Schritt des Annahmeverfahrens ist die förmliche Zustimmung durch den Rat erforderlich, die in Kürze erwartet wird. Die Verordnung wird unmittelbar nach dem 5. Juni 2024 in Kraft treten, wenn die derzeitigen Übergangsmaßnahmen auslaufen. (UV)

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